7. Wertminderung

Lebensmittel sind wertgemindert (§ 5 Abs. 5 Z 4 LMSVG), wenn sie entweder während der Herstellung oder nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

Wertminderung bildet dann keinen Beanstandungsgrund, wenn beim Inverkehrbringen (§ 3 Z 9 LMSVG bzw. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) 178/2002) des betreffenden Lebensmittels der die Wertminderung bewirkende Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde.

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