3. Beförderung

Die Beförderung unverpackter Lebensmittel oder Speisen hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung z. B. durch die Luft, den Boden, die Kleidung oder den Körper der tragenden Person ausgeschlossen ist. Eine geeignete Abdeckung der Speisen ist erforderlich. Sensible Speisen (Fischcarpaccio, Sushi, Tiramisu, …) sind jedenfalls abzudecken oder zu verpacken.

Verpackungsmaterial, das mit Lebensmitteln oder Speisen in Berührung kommt, muss für den Zweck geeignet, hygienisch einwandfrei, sauber und farbfest sein (z. B. Gastronormbehältnisse, Butterbrotpapier, Frischhaltefolie).

Transportbehältnisse müssen sauber sein und instandgehalten werden. Sie sind so gebaut, dass sie gereinigt, gegebenenfalls desinfiziert werden können.

Auch Transporthilfsmittel wie Rollcontainer, Paletten, Steigen etc. sind dem Arbeitsablauf entsprechend sauber (frei von optisch sichtbaren Verunreinigungen) und werden in Stand gehalten.

Bei Speisen, die nicht bedenkenlos bei Raumtemperatur transportiert werden können, darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden. Es darf für begrenzte Zeit (so kurz wie möglich) von den Temperaturvorgaben (so gering wie möglich) abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Beförderung erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird.

Bei Heißanlieferung ist eine Temperatur von mindestens 65 °C einzuhalten.

Go to Top