3. Beförderung
Die Beförderung unverpackter Lebensmittel oder Speisen hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung z. B. durch die Luft, den Boden, die Kleidung oder den Körper der tragenden Person ausgeschlossen ist. Eine geeignete Abdeckung der
Speisen ist erforderlich. Sensible Speisen (Fischcarpaccio, Sushi, Tiramisu, …) sind jedenfalls abzudecken oder zu verpacken.
Verpackungsmaterial, das mit Lebensmitteln oder Speisen in Berührung kommt, muss für den Zweck geeignet, hygienisch einwandfrei, sauber und farbfest sein (z. B. Zeitungspapier und dergleichen darf mit Lebensmitteln nicht in Berührung kommen).
Transportbehältnisse müssen sauber sein und instandgehalten werden. Sie sind so gebaut, dass sie gereinigt oder desinfiziert werden können.
Auch Transporthilfsmittel wie Rollcontainer, Paletten, Steigen etc. sind dem Arbeitsablauf entsprechend sauber (frei von optisch sichtbaren Verunreinigungen) und werden technisch ausreichend in Stand gehalten.
- TEMPERATUR BEI DER BEFÖRDERUNG
Bei Speisen, die nicht bedenkenlos bei Raumtemperatur transportiert werden können, darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden. Es darf für begrenzte Zeit (so kurz wie möglich) von den Temperaturvorgaben (so gering wie möglich) abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Beförderung erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird.
Bei Heißanlieferung ist eine Temperatur von mindestens 65 °C einzuhalten.