1.1 Allgemeine Richtlinien

Erfrischungsgetränke1 sind trinkfertige Erzeugnisse, die aus Wasser gemäß Codexkapitel B 1 "Trinkwasser" oder Wässern gemäß Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer", mit oder ohne Zusatz von Kohlendioxid, mit geruch- und geschmackgebenden Zusätzen sowie mit oder ohne Zugabe von süßenden Stoffen gemäß den Richtlinien für die einzelnen Sorten hergestellt werden und nicht mehr als 0,5 % vol. Alkohol pro Liter enthalten. Außerdem können Früchte, Fruchtsäfte oder gleichartige Erzeugnisse2, Mineralsalze, Vitamine oder andere Stoffe, entsprechend der EG-Anreicherungsverordnung3, zugesetzt werden.

1 Alkoholfreie Getränke mit fermentierten Zutaten fallen unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels. Alkoholfreie Getränke aus Wein und Bier sind nicht berücksichtigt.

2 Verordnung über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (Fruchtsaftverordnung), BGBl. II Nr. 83/2004 idgF.

3 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.

Als süßende Stoffe können Zucker und Zuckerarten gemäß Codexkapitel B 22 verwendet werden. Werden Erfrischungsgetränke mit Hinweisen wie z. B. "zuckerarm", "energiereduziert", "kalorienarm" oder "ohne Zuckerzusatz" versehen, richten sich diese nach den Vorgaben des Anhanges der EG-Health Claims Verordnung4. Süßungsmittel dürfen nur nach Maßgabe der für Süßungsmittel geltenden Bestimmungen Verwendung finden5 6.

4 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

5 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe.

6 Leitlinie über die täuschungsfreie Kennzeichnung von Lebensmitteln, die mit dem Zusatzstoff Steviolglycoside (E 960) gesüßt sind (GZ BMG-75210/0002-II/B/13/2012 vom 13. 06. 2012).

Der Einsatz von weiteren Zusatzstoffen und Aromen richtet sich nach den jeweils gültigen Fassungen der entsprechenden EG-Verordnungen3 7.

3 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.

7 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG idgF.

Coffein (Koffein) und Chinin können Erfrischungsgetränken zugesetzt werden. Der Höchstgehalt an Coffein beträgt bei Erzeugnissen dieses Kapitels – soweit für einzelne Kategorien nicht anders festgelegt - 150 mg/l, der Höchstgehalt an Chinin 85 mg/l. Originial-Datei laden

Bei Erfrischungsgetränken wird auf die Art des verwendeten Wassers nicht hingewiesen, ausgenommen bei ausschließlicher Verwendung von Quellwasser bzw. natürlichem Mineralwasser gemäß Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer". Der Hinweis auf das verwendete Quell- bzw. Mineralwasser gemäß Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer" darf in die Bezeichnung integriert werden. Der Handelsnamen des verwendeten Quell- bzw. Mineralwassers darf in der Zutatenliste verwendet werden. Die ausschließliche Verwendung von Quellwasser bzw. natürlichem Mineralwasser bedeutet, dass mit Ausnahme der Grundstoffe, durch die bis höchstens 6 % Fremdwasser eingebracht werden kann, und Fruchtsäften das Erfrischungsgetränk nur mit Wässern gemäß Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer" hergestellt wird. Die Abfüllung in die, für die Verbraucher bestimmten Behältnisse, ist im Fall von Mineral- und Quellwasser am Quellort vorzunehmen.

Die mittels Thekenzapfgeräten hergestellten Erfrischungsgetränke mit geschmackgebenden Zusätzen unterliegen allen Anforderungen dieses Kapitels.

Für Erfrischungsgetränke, die aus "Instantpulvern" (Limonaden- bzw. Getränkepulvern, auch in Tablettenform) oder ähnlichen Produkten einschließlich Postmixlimonadensirupen hergestellt sind, gelten die Anforderungen dieses Kapitels sinngemäß. Originial-Datei laden

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