9 Betäubung und Schlachtung

Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Geflügel in Schlachthöfen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Zusätzlich ist ein Sachkundenachweis oder anderer Nachweis als Bestätigung der Befähigung vorzulegen.

Die Unternehmer haben Standardarbeitsanweisungen zu erstellen und umzusetzen, damit gewährleistet ist, dass bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten die Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont werden.

Für jeden Schlachthof ist ein Tierschutzbeauftragter zu benennen. (gilt nicht für Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 150.000 Stück Geflügel geschlachtet werden.) 

Checkliste „Betäubung“ – (Beilage 9)
Für die rituelle Schlachtung bestehen besondere tierschutzrechtliche Vorschriften (Tierschutzgesetz und Tierschutz- Schlachtverordnung).

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