2.2.1 Allgemein
Für Teeähnliche Erzeugnisse, die ausschließlich aus einem Bestandteil des Anhangs I bestehen, ist der Name der jeweiligen Pflanze oder des Pflanzenteiles auch in Verbindung mit dem Wort "-tee" als Bezeichnung im Sinne der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung6 üblich, z. B. Pfefferminze, Pfefferminzblätter oder Pfefferminztee; werden 2 Pflanzenarten verwendet, werden beide in der Bezeichnung angeführt, z. B. "Hagebutte mit Hibiskus" oder "Hagebuttentee mit Hibiskus".