2. Streichfette (Margarineerzeugnisse) und andere Fetterzeugnisse

Es wird unterschieden zwischen Streichfetten, die von der EU-Verordnung Nr. 1308/2013[4] vom 17.12.2013 erfasst und dort geregelt sind, und Streichfetten und anderen Fetterzeugnissen, die dieser Verordnung nicht unterliegen.

Die von der EU-Verordnung Nr. 1308/2013 erfassten Streichfette sind die in den Normen für Milchfette des KN-Codes 0405 und ex 2106, Fette des KN Codes ex 1517 und gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette des KN Codes ex 1517 und ex 2106 genannten Produkte mit einem Fettgehalt von mindestens 10 v.H. und weniger als 90 v.H., die zum Verzehr bestimmt sind, bei einer Temperatur von 20 °C festbleibend streichfähig sind und in unverarbeiteter Form direkt oder indirekt an den Endverbraucher abgegeben werden.

Die im Anhang XV Abschnitt B und C der EU-Verordnung Nr. 1308/2013 angeführten Bezeichnungen (Verkehrsbezeichnungen) Margarine, Dreiviertelfettmargarine, Halbfettmargarine, Streichfette x v.H., Mischfette, Dreiviertelmischfette, Halbmischfette und Mischstreichfette x v.H. sind ausschließlich den dort genannten der Verordnung unterliegenden Produkten vorbehalten.

Streichfette und andere Fetterzeugnisse, die nicht von der EU-Verordnung Nr. 1308/2013 erfasst werden, sind:

  • Emulgierte Nichtmilchfette, überwiegend Emulsionen nach dem Typ Wasser in Öl, deren Fettansatz aus pflanzlichen oder tierischen Fetten stammt und deren Milchfettanteil höchstens 3 v.H. des Fettgehaltes beträgt und die unverarbeitet weder direkt noch indirekt an den Endverbraucher abgegeben werden (nur für Großverbraucher zur Weiterverarbeitung bestimmt).
  • Emulgierte oder nicht emulgierte Fetterzeugnisse mit mehr als 90 v.H. Fettgehalt:
    • Emulgierte Konzentrate aus Margarine oder Mischfetten (konzentrierte Margarine, konzentrierte Melange) mit mindestens 90 v.H. und höchstens 95 v.H. Fettgehalt;
    • Margarineschmalz (Schmelzmargarine) enthält mindestens 99 v.H. Fett, ist keine Emulsion, normalerweise kräftig gelb gefärbt, aromatisiert und von körniger Struktur.
  • Besondere Streichfette (Margarineerzeugnisse) und Mischfetterzeugnisse:
  • Vormischungen (Compounds) aus Margarine oder Mischfetten und anderen Lebensmitteln zur Weiterverarbeitung;
    • Flüssige emulgierte Nichtmilchfette und Mischungen solcher Fette mit Milchfetten. Auf Grund einer anderen Fettsäurezusammensetzung sind diese Produkte bei Raumtemperatur (20 °C) gießfähig;
    • Zubereitungen aus Margarineschmalz, konzentrierter Margarine oder konzentriertem Mischfett (Melange) mit Zutaten wie Zucker, Kochsalz, Gewürzen.

[4] Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007.

Streichfette (Margarineerzeugnisse) und Mischfetterzeugnisse werden aus Fetten und Trinkwasser mit weiteren Zutaten unter Kühlung emulgiert.

Streichfette (Margarineerzeugnisse), deren Fettansatz ausschließlich aus dem Ausgangsmaterial einer Pflanzenart oder der Mischung mehrerer Pflanzenarten stammt, können mit einem Hinweis auf „Pflanzen.....“ (z. B. Pflanzenmargarine) in Verkehr gebracht werden. Eine Toleranz für tierische Fette von 2 % wird von der EU-Verordnung 1308/2013 eingeräumt.

Als Milchmargarine kann eine Margarine bezeichnet werden, zu deren Herstellung mindestens 5 % Milch (Vollmilch), Magermilch oder geeignete Milchprodukte, be­zogen auf das Gesamtgewicht, verwendet werden.

Als Delikatessmargarine kann eine Milchmargarine bezeichnet werden, deren Fett­ansatz ausschließlich pflanzlichen Ursprungs ist.

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