Beilage 11 Grundsätze der Personalhygiene

Die nachstehenden Hygienerichtlinien gelten für Personen in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Herstellungsbetrieben von Fleischerzeugnissen, die unmittelbar mit frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen in Berührung kommen:

  1. Die Arbeitskleidung besteht sowohl für Frauen als auch Männer aus Hose, ein den Oberkörper inklusive Achsel bedeckendes Kleidungsstück (z. B. Mantel, Jacke, T-Shirt), Schuhen und einer Kopfbedeckung, die das Haupthaar umhüllt. Die Arbeitskleidung muss am Beginn des Arbeitstages sauber und trocken sein (keine sichtbaren Verschmutzungen).
    Arbeitskleidung darf mit Straßenkleidung nicht in Berührung kommen. 
  2. Während des Schlachtens (bis zur Fleischuntersuchung) ist über der Arbeitskleidung eine Plastikschürze oder dergleichen zu tragen. 
  3. Uhren und Schmuck an Armen und Händen, sowie Ohrclips und -stecker sind verboten. 
  4. Die Hände sind
    1. vor Arbeitsbeginn
    2. nach jeder Pause
    3. nach jedem WC-Besuch
    4. bei Bedarf (siehe Arbeitskleidung)
    zu reinigen und desinfizieren. 
  5. Essen, Trinken und Rauchen ist verboten. Frischfleisch darf nicht angeniest oder angehustet werden. 
  6. Fingernägel müssen sauber und kurz geschnitten sein. Lackierte oder falsche Fingernägel sind verboten.
  7. Die Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln ist einzuhalten.
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