Beilage 11 Grundsätze der Personalhygiene
Die nachstehenden Hygienerichtlinien gelten für Personen in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Herstellungsbetrieben von Fleischerzeugnissen, die unmittelbar mit frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen in Berührung kommen:
- Die Arbeitskleidung besteht sowohl für Frauen als auch Männer aus Hose, ein den Oberkörper inklusive Achsel bedeckendes Kleidungsstück (z. B. Mantel, Jacke, T-Shirt), Schuhen und einer Kopfbedeckung, die das Haupthaar umhüllt. Die Arbeitskleidung muss am Beginn des Arbeitstages sauber und trocken sein (keine sichtbaren Verschmutzungen).
Arbeitskleidung darf mit Straßenkleidung nicht in Berührung kommen. - Während des Schlachtens (bis zur Fleischuntersuchung) ist über der Arbeitskleidung eine Plastikschürze oder dergleichen zu tragen.
- Uhren und Schmuck an Armen und Händen, sowie Ohrclips und -stecker sind verboten.
- Die Hände sind
- vor Arbeitsbeginn
- nach jeder Pause
- nach jedem WC-Besuch
- bei Bedarf (siehe Arbeitskleidung)
- Essen, Trinken und Rauchen ist verboten. Frischfleisch darf nicht angeniest oder angehustet werden.
- Fingernägel müssen sauber und kurz geschnitten sein. Lackierte oder falsche Fingernägel sind verboten.
- Die Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln ist einzuhalten.