1.9 Gutachten
Das Gutachten enthält die jeweilige Bezeichnung des Prüfgegenstands. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten der Probendaten (z.B. Bezeichnung der Probe) wird, falls dies für das Gutachten relevant ist, hingewiesen. Wesentliche Vorinformationen bei der Probenahme/ beim Probentransport werden erwähnt.
Wird vom Einreicher die Anwendung einer bestimmten, von im Abs. 1.6 genannten Verfahren abweichenden Untersuchungsmethode verlangt, ist im Gutachten darauf deutlich hinzuweisen, ebenso wenn der verlangte Untersuchungsumfang oder die Probenmenge dem gewünschten Untersuchungszweck nicht entspricht.