Im Gutachten kann auf den Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen hingewiesen werden. Das Gutachten enthält keine Hinweise auf Strafbestimmungen oder Verantwortlichkeiten und keine Maßnahmenempfehlung. Auf Bestimmungen, welche konkrete Maßnahmen vorsehen, wird allenfalls hingewiesen (so sind in der Rückstandskontrollverordnung konkrete Maßnahmen vorgesehen „vorschriftswidrige Behandlung“).