Nach dieser Richtlinie dem Verbot der Verwendung von GVO gemäß Absatz 4.1.1 unterliegende Betriebsmittel können gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten freiwillig mit einem Hinweis auf ihre Eignung zur Verwendung bei der gentechnikfreien Produktion entsprechend dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.