Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und bei der Werbung für diese dürfen nur dann Bezeichnungen verwendet werden, die ein Lebensmittel als aus gentechnikfreier Produktion stammend kennzeichnen, wenn alle Zutaten dieser Erzeugnisse nach den Regeln dieser Richtlinie erzeugt worden sind.

Bei Auslobung einer gentechnikfreien Einzelzutat bei aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Erzeugnissen ist der Hinweis auf gentechnikfreie Produktion ausschließlich mit Erläuterungen in Verbindung mit der Zutatenliste anzuführen.