7.6 Angabe der Kontrollstelle
Bei der Kennzeichnung ist der Name der Kontrollstelle des Unternehmers oder der Organisation, die den letzten Aufbereitungsschritt oder die letzte Verarbeitung durchgeführt haben, anzuführen.
Die Angaben nach Absatz 7. 5 und 6 müssen leicht verständlich sein und werden an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar im gleichen Sichtfeld angebracht.
Bei einem Wechsel der Kontrollstelle (Zertifizierungsstelle) wird folgende Vorgangsweise eingehalten:
Einhaltung der Kündigungsfrist laut Zertifizierungsvertrag
Vereinbarung einer Aufbrauchsfrist der Verpackungen nur möglich, wenn der Wechsel ohne Unterbrechung des Kontrollverhältnisses zu einer zugelassenen und akkreditierten Zertifizierungsstelle erfolgt ist.
Eine Aufbrauchsfrist für Verpackungsmaterial wird zwischen der neuen Zertifizierungsstelle und der vorhergehenden Zertifizierungsstelle abgestimmt.
Eine Mindestaufbrauchsfrist für altes Verpackungsmaterial von 6 Monaten ist vorzusehen. Diese Frist kann von der aktuellen Zertifizierungsstelle verlängert werden, sofern mit der bisherigen Zertifizierungsstelle Einvernehmlichkeit im Rahmen der Akkreditierungsvorgaben besteht und keine offenen Maßnahmen/Sanktionen bestehen.
Die neue Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass von der vorhergehenden Zertifizierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten übernommen und weiterverfolgt werden. Dies stellt eine Holschuld der neuen Zertifizierungsstelle dar.
Einzelzertifizierte Betriebe: Analog gemäß EU-VO 2018/848 inklusive EU-QuaDG idgF.
Projektzertifizierte Betriebe (Projektlieferant): falls innerhalb der letzten 3 Jahre keine Kontrolle stattgefunden hat, wird der Kontrollakt der letzten Kontrolle übermittelt.