Im Folgenden sind die wesentlichen Grundsätze der Aufgabenverteilung bei der Untersuchung gemäß Trinkwasserverordnung auszugsweise dargestellt.

Betreiber:
Der vollständige Text über die Aufgaben des Betreibers hinsichtlich der Eigenkontrolle findet sich in § 5 TWV.

  • Beauftragung von Berechtigten gemäß §§ 65, 72 oder 73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten
  • Proben zumindest an den von der Behörde festgelegten Stellen ziehen zu lassen
  • Zusätzliche Probenahmen oder Untersuchungen, wenn erforderlich, durchführen zu lassen
  • bei WVA ≤ 10 m³/Tag die Probenahmestellen festlegen
  • unverzügliche Datenübermittlung an die Behörde sicher zu stellen

Behörde:

  • Festlegung der Probenahmestellen inkl. der Stufenkontrollen für WVA > 10 m³/Tag nach Anhörung des Betreibers
  • Reduzierung oder Erweiterung von Parametern
  • Empfängerin von Untersuchungen und Begutachtungen gemäß § 5 der TWV

LMSVG Berechtigte (im Rahmen einer Akkreditierung):

  • Probenahme an vorgegeben Probenahmestellen
  • Durchführung eines Lokalaugenscheines und hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage
  • Untersuchung unter Einhaltung der Analysenspezifikationen
  • Begutachtung