Die Mindesthäufigkeit und der Mindestumfang der Untersuchungen für die nach dem LMSVG zu prüfenden Wasserversorgungsanlagen sind den Anhängen 1 und 2 dieses Kapitels zu entnehmen.

Die angegebenen Untersuchungshäufigkeiten gelten für Trinkwasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt.

Durch die Untersuchung von Wasserproben aus dem Verteilungsnetz kann die nach § 7 Z 4 TWV geforderte Überwachung des Gesamtsystems nicht erfüllt werden. Daher sind darüber hinausgehende Probenahmestellen in Abhängigkeit der örtlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Beprobungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen (Anhang 2 dieses Kapitels).