Die Untersuchung und Begutachtung des Trinkwassers umfasst nicht nur die Analyse von Wasserproben, sondern stellt einen Gesamtprozess dar, bestehend aus:

  • Lokalaugenschein, zur Erfassung der hygienisch relevanten Einflüsse der Wasserversorgungsanlage auf die Qualität des Trinkwassers (Ergebnisse im Ortsbefund),
  • Messungen vor Ort sowie die Probenahmen,
  • Untersuchungen im Labor (Ergebnisse im Prüfbericht),
  • Berichtslegung und sachverständigen Beurteilung der Trinkwassereignung auf Basis der lebensmittelrechtlichen Vorgaben.

LMSVG Berechtigte müssen Trinkwasseruntersuchungen im Rahmen von Konformitäts-bewertungsstellen gemäß Akkreditierungsgesetz durchführen.

Die „hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage“ erfordert eine Akkreditierung im Sinne einer Inspektion gemäß EN ISO 17020:2012. Die Analyse der Wasserproben im Labor ist gemäß TWV an eine Akkreditierung nach EN ISO 17025:2017 oder ein gleichwertiges Konformitätsbewertungssystem gebunden.

Die LMSVG Berechtigten erhalten vom Betreiber den Auftrag mit den Angaben zu der Anzahl der Proben, den Probenahmestellen und dem dazugehörenden Untersuchungsumfang.

Ist keine Probenahmefrequenz behördlich vorgegeben, sind die Probenahmetermine gleichmäßig über das Jahr zu verteilen (Anhang 2 dieses Kapitels).

Die Probenahme erfolgt an ausgewählten, in § 5 Z 3 TWV festgelegten Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.

Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (z. B. Aufbereitung) zu berücksichtigen.

Die Stufenkontrolle umfasst die Kontrolle des gesamten Systems durch Untersuchung des Wassers vom Wasserspender, Aufbereitungsanlagen, Behälter und des Wassers an Zapfstellen im Verteilungsnetz, die üblicherweise zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und ist zumindest einmal jährlich vorzunehmen. Nach Möglichkeit sind Zapfstellen in öffentlichen Gebäuden mit einzubeziehen.

Bei saisonal bedingtem, stark schwankendem Wasserverbrauch (z. B. Fremdenverkehrsgebiete) und klimatischen Unterschieden (z. B. lange Frostperiode, Tauperioden, Hitzeperioden) sind die Zeitpunkte der Probenahmen nach hygienischen Gesichtspunkten auszuwählen.

Der Umfang des dazugehörigen Lokalaugenscheins bzw. die Auswahl der zu inspizierenden Anlagenteile ist in der Trinkwasserverordnung nicht geregelt und erfolgt durch die LMSVG Berechtigten auf Basis der vom Betreiber übermittelten Informationen zur WVA (Anlagenschema, -beschreibung, z.B. Vorgangsweise gemäß ÖVGW Richtlinie W 88) und den Vorgaben des Abschnitts 6.3.

Grundsätzlich müssen der Auftrag des Betreibers und der vom LMSVG Berechtigten festgelegte Umfang des dazugehörigen Lokalaugenscheins ausreichend sein, damit eine Beurteilung der Eignung des Wassers für den menschlichen Gebrauch möglich ist. Der LMSVG Berechtigte muss dies im Rahmen seiner Auftragsprüfung abwägen und hat den Betreiber bei unzureichendem Untersuchungsumfang zu informieren.

Durchführung des Lokalaugenscheins, Messungen vor Ort, Probenahme und Analysen im Labor erfolgen durch die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstellen oder durch Personen, die gemäß den Anforderungen der EN/ISO 17020 bzw. EN/ISO 17025 vertraglich gebunden sind.

Anmerkung: Werkvertragsnehmer oder auch die Vergabe von Tätigkeiten an „Freie Mitarbeiter“ stellen einen Zukauf von Dienstleistungen (Unteraufträge) dar. Eine solche vertragliche Bindung ist mit den Vorgaben der Akkreditierung nicht vereinbar, da diese Personen nicht an die Weisung der Leitung von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen gebunden sind. Sie können nicht für Tätigkeiten im Rahmen der geforderten Akkreditierung herangezogen werden.