Die zur Anwendung des § 42 StGB u.a. erforderliche geringe Schuld des Täters verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens sowohl hinsichtlich des Schuldgrades als auch hinsichtlich der Sozialschädlichkeit und des Störwertes hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Nun kann aber schon angesichts der großen Menge der vom Angeklagten während des hier in Rede stehenden längeren Tatzeitraumes - wenn auch bloß fahrlässig - (durch Einfuhr, Lagern und Weiterverkauf) in Verkehr gebrachten Flaschen mit verfälschten 'Pflaumen in Armagnac' (eine Flaschenanzahl von über 15.000) und der oftmaligen Wiederholung der Tat von einer geringen Schuld des Angeklagten, die deutlich unter der Norm liegt, nicht gesprochen werden.

Den Angeklagten traf vielmehr als verantwortlichen Großimporteur dieses (verfälschten) Produktes ein gesteigertes Maß an Sorgfaltspflicht. (OGH vom 19.05.1982, 12Os65/82)