Dennoch erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt B) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als berechtigt, weil eben die verfahrensgegenständliche Probe als vorverpacktes Lebensmittel, das für den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) fällt und nach Art 7 Abs 1 lit a dieser Verordnung Informationen über Lebensmittel in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung nicht irreführend sein dürfen. Gegenständliche Probe wurde mit der Auslobung „Arance-Orangen-Tarocco/Aus biologischer Landwirtschaft“ in Verkehr gebracht und war sohin dieses Lebensmittel für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt. Dieses Lebensmittel widersprach aufgrund des Nachweises von Dithiocarbamaten der allgemeinen Verkehrsauffassung und der berechtigten Verbrauchererwartung eines derart beworbenen Produktes und stellte somit eine zur Irreführung geeignete Angabe über deren Eigenschaft bzw Zusammensetzung dar, somit entsprach es nicht den Anforderungen der LMIV betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Das Faktum, dass der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt A) des angefochtenen Straferkenntnisses bereits rechtskräftig vorgeworfen wurde, dass das Produkt „Arance-Orangen-Tarocco/Aus biologischer Landwirtschaft“ Rückstände an Dithiocarbamaten enthält und die Anwendung dieser Dithiocarbamate im ökologischen Landbau nicht zulässig ist, rechtfertigt nicht die irreführende Kennzeichnung des Lebensmittels als Bio-Lebensmittel und schließen sich beide Bestrafungen, die auf unterschiedlichen Kriterien aufbauen, nicht aus. Während die VO (EG) Nr. 889/2008 (EU-Öko-VO) die Produktion, die Verarbeitung, die Kontrolle und den Import von Bio-Produkten regelt und dadurch einer Gesundheitsgefährdung entgegenwirkt, ist Schutzzweck der LMIV, um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und um das Recht der Verbraucher auf Information zu gewähren, die Sicherstellung einer geeigneten Information im Hinblick auf die Lebensmittel, die sie verzehren. Dabei kann die Wahl der Verbraucher ua durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden. Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Lebensmittelrechtes, den Verbrauchern die Möglichkeit zu bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine fundierte Wahl zu ermöglichen, und alle Praktiken, die die Verbraucher irreführen können, zu verhindern. Im Ergebnis hat deshalb die Beschwerdeführerin zusätzlich zur ihr unter Spruchpunkt A) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund unterschiedlicher Schutzzwecke auch die ihr unter Spruchpunkt B) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Aufgrund des Nachweises von Dithiocarbonaten war die Kennzeichnung der gezogenen Probe mit der Bezeichnung „Arance-Orangen-Tarocco/Aus biologischer Landwirtschaft“ und somit als Bio-Lebensmittel eine zur Irreführung geeignete Angabe über deren Eigenschaft bzw Zusammensetzung und zusätzlich zur angelasteten Übertretung unter Spruchpunkt A) strafbar. Die Argumentation in der Beschwerde geht somit ins Leere. (LVwG Tirol vom 21.2.2019, LVwG 2018/41/2707-1)