Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein.

Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen, es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden kann. Hat die Partei (von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, mwN). Im von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall von Zweifeln am Umfang eines behördlichen Auftrages "insbesondere die Einholung einer Auskunft der bescheiderlassenden Behörde" in Betracht komme. Die Beschwerde gegen die Bestrafung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass das zur Vertretung nach außen berufene Organ "auf die Einholung einer Auskunft, sei es bei der Rechtsvertretung seines Unternehmens, sei es bei der bescheiderlassenden Behörde" verzichtet habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde schließt daher der Umstand, dass Rechtsanwälte im Interesse des Auftraggebers tätig werden, nicht von vornherein aus, dass eine objektiv unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts einen schuldausschließenden Irrtum begründet. (VwGH vom 12.08.2014, 2013/10/0203)