Für die Herstellung von Lebensmitteln werden nur tierische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, inklusive Aquakultur, verwendet, die von Tieren stammen, die keine GVO sind und von Geburt an, bzw. bei Säugetieren zumindest nach dem Absetzen mit dieser Richtlinie entsprechenden Betriebsmitteln gehalten wurden.
Bei Geflügel für die Eiererzeugung und für die Fleischerzeugung dürfen die Küken nicht älter als 3 Tage sein.
Die gentechnikfreie Aquakultur muss auf der Aufzucht eines Jungbestands, der aus gentechnikfreien Brutbeständen stammt, beruhen.
Imkereiprodukte wie Honig, Gelée Royal oder Pollen gelten nur dann als gentechnik-frei, wenn nachweislich in einem Umkreis von zumindestens 3 km von den Bienen-ständen keine GVO angebaut oder freigesetzt werden. Diese Einschränkung gilt für die gesamte Zeit der Honigproduktion. Die in der Imkerei verwendeten Betriebsmittel (wie z. B. Bienenfutter) müssen den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen. Für die Vermarktung gentechnikfreier Produkte aus der Imkerei sind keine spezifischen Umstellungszeiten für Bienen vorgesehen.