Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromen und Enzyme sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe können ausnahmsweise mit Zustimmung der Codexkommission eingesetzt werden, wenn sie nachweislich in gentechnikfreier Qualität gemäß dieser Richtlinie kontinuierlich nicht verfügbar sind, verwendet werden müssen, den Kriterien nach Absatz 5 entsprechen und dies von einer Expertengruppe gemäß Absatz 8 geprüft wurde.