Tiere die von Geburt an, bzw. bei Säugetieren zumindest nach dem Absetzen nicht dieser Richtlinie entsprechend gehalten wurden, müssen folgende Umstellungszeiten bis zum Inverkehrbringen eines von oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnisses durchlaufen:

  • bei Rindern und Equiden für die Fleischerzeugung 12 Monate
  • bei Schweinen und kleinen Wiederkäuern (Ziegen und Schafe) für die Fleischerzeugung die gesamte Mastphase; bei Fleischerzeugung aus Zuchttieren zumindest 6 Monate; bei Spanferkel ab Futtermitteleinsatz.
  • bei Tieren zur Milcherzeugung 2 Wochen
  • bei Geflügel für die Eiererzeugung 6 Wochen

Gentechnikfrei gehaltene Legehennen können nach Ausstallung der Legeherde als gentechnikfrei vermarktet werden, sofern die Tiere bis zur Schlachtung mit entsprechenden Futtermitteln gefüttert werden.

  • bei Aquakulturtieren die gesamte Mastphase

Diese Ausnahmen können bis Ende 2027 angewendet werden. Sie werden jedenfalls auf ihre Notwendigkeit alle fünf Jahre evaluiert. Die Evaluierung erfolgt durch das Expertenteam der Arbeitsgruppe „Gentechnikfreie Produktion“.