Als süßende Stoffe können Zucker und Zuckerarten gemäß Codexkapitel B 22 verwendet werden. Werden Erfrischungsgetränke mit Hinweisen wie z. B. "zuckerarm", "energiereduziert", "kalorienarm" oder "ohne Zuckerzusatz" versehen, richten sich diese nach den Vorgaben des Anhanges der EG-Health Claims Verordnung4. Süßungsmittel dürfen nur nach Maßgabe der für Süßungsmittel geltenden Bestimmungen Verwendung finden5 6.

4 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

5 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe.

6 Leitlinie über die täuschungsfreie Kennzeichnung von Lebensmitteln, die mit dem Zusatzstoff Steviolglycoside (E 960) gesüßt sind (GZ BMG-75210/0002-II/B/13/2012 vom 13. 06. 2012).