Erfrischungsgetränke1 sind trinkfertige Erzeugnisse, die aus Wasser gemäß Codexkapitel B 1 "Trinkwasser" oder Wässern gemäß Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer", mit oder ohne Zusatz von Kohlendioxid, mit geruch- und geschmackgebenden Zusätzen sowie mit oder ohne Zugabe von süßenden Stoffen gemäß den Richtlinien für die einzelnen Sorten hergestellt werden und nicht mehr als 0,5 % vol. Alkohol pro Liter enthalten. Außerdem können Früchte, Fruchtsäfte oder gleichartige Erzeugnisse2, Mineralsalze, Vitamine oder andere Stoffe, entsprechend der EG-Anreicherungsverordnung3, zugesetzt werden.

1 Alkoholfreie Getränke mit fermentierten Zutaten fallen unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels. Alkoholfreie Getränke aus Wein und Bier sind nicht berücksichtigt.

2 Verordnung über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (Fruchtsaftverordnung), BGBl. II Nr. 83/2004 idgF.

3 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.