Werden Unternehmerinnen/Unternehmer und ihre/seine Subunternehmerinnen/Subunternehmer von unterschiedlichen Kontrollstellen oder -behörden kontrolliert, so muss die Erklärung gemäß Abs. 6.6.2 (Erstkontrolle) eine Einverständniserklärung der Unternehmerin/des Unternehmers in ihrem/seinem Namen und im Namen der Subunternehmerin/des Subunternehmers dahin gehend enthalten, dass die verschiedenen Kontrollstellen oder -behörden Informationen über die von ihnen kontrollierten Tätigkeiten austauschen können, sowie darüber, wie dieser Informationsaustausch erfolgen kann.