Die Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, müssen so beschaffen sein, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse, die die Anforderungen dieses Abschnittes nicht erfüllen, vermieden wird.

Bestandteile gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bzw. gemäß diesem Abschnitt müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.