Nicht biologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs dürfen für die Herstellung von Heimtierfuttermittel nur verwendet werden, sofern sie biologisch nicht verfügbar und in den Anhängen V, IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 oder dem Abs. 5.2.1 aufgelistet sind und die in diesen Anhängen festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.