Für Heimtierfuttermittel dürfen alle biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden, die für die entsprechende Tierart geeignet sind. Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie in den Anhängen V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 angeführt sind. Zusätzlich darf als Futtermittel-Ausgangserzeugnis tierischen Ursprungs Material der Kategorie 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von biologischen Schlachttieren entsprechend dieser Verordnung und enzymatisch gewonnene, lösliche oder unlösliche Proteinhydrolysate aus Lebern und Proteolysate, deren landwirtschaftliche Ausgangsstoffe biologischen Ursprungs sind, für alle Heimtierarten verwendet werden.