Zufälliges und technisch nicht vermeidbares Vorhandensein von GVO, Erzeugnissen aus und durch GVO bleibt außer Betracht, sofern über die Kontrolle die Einhaltung der vorgegebenen Regeln nachgewiesen werden kann. Es ist das Ziel, das Vorkommen von GVO in gentechnikfreien Erzeugnissen auf das geringst mögliche Maß zu beschränken. Bei den bestehenden Kennzeichnungsschwellen gemäß dem Gentechnikgesetz BGBl. Nr. 510/1994, der Gentechnik-Kennzeichnungverordnung BGBl. II Nr. 5/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Saatgut - Gentechnikverordnung BGBl. II Nr. 478/2001 handelt es sich um Höchstwerte, die ausschließlich mit einem zufälligen und technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein von GVO im Zusammenhang stehen.