Unternehmer und/oder Organisationen, die Lebensmittel mit Bezeichnungen im Sinne dieser Richtlinie in Verkehr bringen, haben geeignete rückverfolgbare Nachweise zu erbringen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden. Sie haben ihre Tätigkeit durch eine als Zertifizierungsstelle akkreditierte Kontrollstelle überprüfen zu lassen.