2.5.1 allgemein
Das in Absatz 2.1.4 beschriebene Erzeugnis ist in Verbindung mit der jeweiligen Gemüseart deutlich sicht- und lesbar wie folgt zu bezeichnen
"…..-Gemüsesaft"
"Gemüsesaft aus …..".
"…..saft".
Bei milchsauer vergorenem Gemüsesaft wird die Bezeichnung durch die Angabe "milchsauer vergoren" oder gleichsinnig ergänzt. Bei Sauerkrautsaft kann dieser Hinweis entfallen.