Gesüßter Röster (Abs. 2.4.1) mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 20 v. H. (refraktometrisch) wird als „...-röster, leicht gesüßt", („Zwetschkenröster, leicht gesüßt")18) solcher mit mindestens 25 v. H. als „...-röster", in Verbindung mit der jeweils verwendeten Obstart bezeichnet (z B. „Zwetschkenröster").

18) Es handelt sich hierbei um eine Ergänzung der Bezeichnung hinsichtlich Trockenmassebereich und somit um keine nährwertbezogene Angabe. Die Obergrenze der jeweiligen Zuckerkonzentrationsstufe von Kompott wird im Mittel um nicht mehr als 3 g/100 g überschritten (Beschluss der Unterkommission vom 24.11.2006).