Unter Röster versteht man eine breiig-stückige Zubereitung aus gegebenenfalls ent-steinten Früchten. Sie werden mit einem Zusatz von maximal 10 % - bei Früchten mit saurem Saft nach Anlage 1, I. Fruchtsaftverordnung17) von maximal 25 % - des Ansatz- fruchtgewichtes mit Zuckerarten nach 2.1.5 oder Honig nach 2.1.6 sowie Gewürzen, wie Zimt oder Gewürznelken, gekocht. Zum Säuern kann Zitronensaft (Zitronensaftkonzentrat) sowie Limettensaft (Limettensaftkonzentrat) verwendet werden. Röster weist im Fertigprodukt einen Trockenmassegehalt (refraktometrisch) von mindestens 20 v. H. auf. Der Refraktometerwert von Röster „leicht gesüßt“ und „Röster“ kann um +/- 3 v. H. abweichen.

17) Verordnung über Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse (Fruchtsaftverordnung), BGBl. II Nr. 83/2004 idgF.