Acerolapulver, welches aus unreifen Acerolakirschen oder durch selektive Extraktion der Ascorbinsäure aus der Acerolakirsche gewonnen wird, ist in Fruchterzeugnissen nicht verkehrsüblich und stellt keine charakteristische Zutat dar.     
Bei Verwendung als Lebensmittel müssen ernährungsphysiologische Zwecke vorherrschen und die antioxydative Wirkung bleibt nebensächlich.    
Der Einsatz aus technologischen Gründen ist, sofern keine Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff vorliegt, nicht zulässig.