Begriffs- und Kennzeichnungsbestimmungen sowie Merkmale der Zusammensetzung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem bzw. Behandlung der dafür verwendeten Rohstoffe sind in der Konfitürenverordnung1) definiert. Der Einsatz von Zusatzstoffen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen2).

Zu § 3 Abs. 2 der Konfitürenverordnung wird klarstellend angemerkt, dass die in Abs. 2 verwendete Formulierung „zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen“ lediglich der Beschreibung von Produkten mit einer löslichen Trockenmasse (Refraktometerwert) von weniger als 60 %, mindestens aber 45 % dient und nicht als Bezeichnung für diese Produkte vorgesehen ist. Eine Verwendung der Angabe „zuckerarm“ in der Kennzeichnung oder Werbung unterliegt den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/20063).

1) Verordnung über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung 2004), BGBl. II Nr. 367/2004 idgF.

2) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe idgF. Üblich ist insbesondere die Verwendung zulässiger Konservierungsstoffe im Sinne der Konfitürenverordnung (BGBl. II Nr. 367/2004für zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen, auch der Qualität extra, in nicht pasteurisierfähigen Gebinden (Kübelwaren, Becher, Portionspackungen) idgF.

3) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel idgF.