Für alle in diesem Codexkapitel angeführten entsteinten Steinobsterzeugnisse wird nur Steinobst mit einem Anteil an Steinen bzw. Steinsplittern4) von max. 1 % (Zählprozent), bei Kirschen und Weichsel max. 3 % (Zählprozent) verwendet. Dieser Maximalwert wird bei der Prüfung von mindestens 3 kg Obst nicht überschritten. Erzeugnisse aus entsteintem Steinobst weisen einen Anteil an Steinen bzw. Steinsplittern von max. 1 pro 10 Packungseinheiten (mind. 5 kg) (bzw. Abtropfgewicht), bei Kirschen und Weichseln von max. 10 pro 10 Packungseinheiten (mind. 5 kg) (bzw. Abtropfgewicht) auf. Bei Fruchtmischungen gelten die Werte anteilsmäßig.

4) Steine oder Steinsplitter (Steinteile); Definition lt. Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 885/85 der Kommission vom 2. April 1985 über Mindestqualitätsanforderungen für Kirschen in Sirup, die für eine Produk-tionsbeihilfe in Frage kommen (Abl. Nr. L 96 vom 3. 4. 1985): Steine oder Steinteile: ganze Steine oder sicht-bare harte und scharfe Teile.

Steinteile gelten als Stein, wenn

  • ein Teil größer ist als ein halber Stein oder
  • insgesamt drei Teile gefunden werden