8.2.2.3 Zusatzstoffe
Bei der Herstellung von ungezuckerten Kondensmilch- und Milchkonzentratarten ist ausschließlich der Zusatz folgender Stoffe zugelassen:
E 331 Natriumcitrate (Natriumsalze der Zitronensäure)
E 332 Kaliumcitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure)
E 500 Natriumhydrogencarbonat
E 501 Kaliumhydrogencarbonat
E 509 Calciumchlorid
E 339 Natriumorthophosphate (Natriumsalze der Orthophosphorsäure)
E 340 Kaliumorthophosphate (Kaliumsalze der Orthophosphorsäure)
E 450a Natrium und Kaliumdiphosphate E 450b Natrium- und Kaliumtriphosphate, wenn es sich um ultrahocherhitzte Erzeugnisse handelt
E 450c Natrium- und Kaliumtriphosphate (mit höchstens 8 % zyklischen Verbindungen), wenn es sich um ultrahocherhitzte Erzeugnisse handelt
sofern der Gesamtanteil dieser Zusätze im Enderzeugnis folgende Mengen nicht überschreitet:
- 0,2 % bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von höchstens 28 %
- 0,3 % bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von mehr als 28 %
- darin darf der in P2O5 ausgedrückte Gesamtgehalt an Triphosphaten und an linearen Polyphosphaten in ultrahocherhitzten Erzeugnissen 0,1 % nicht überschreiten
- darin darf der in P2O5 ausgedrückte Gesamtgehalt an hinzugefügtem Phosphat bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von höchstens 28 % 0,1 % und bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von mehr als 28 % 0,15 % nicht überschreiten.