Bei der Herstellung von ungezuckerten Kondensmilch- und Milchkonzentratarten ist ausschließlich der Zusatz folgender Stoffe zugelassen:

E 331     Natriumcitrate (Natriumsalze der Zitronensäure)
E 332     Kaliumcitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure)
E 500     Natriumhydrogencarbonat
E 501     Kaliumhydrogencarbonat
E 509     Calciumchlorid
E 339     Natriumorthophosphate (Natriumsalze der Orthophosphorsäure)
E 340     Kaliumorthophosphate (Kaliumsalze der Orthophosphorsäure)
E 450a   Natrium und Kaliumdiphosphate E 450b Natrium- und Kaliumtriphosphate, wenn es sich um ultrahocherhitzte Erzeugnisse handelt
E 450c   Natrium- und Kaliumtriphosphate (mit höchstens 8 % zyklischen Verbindungen), wenn es sich um ultrahocherhitzte Erzeugnisse handelt

sofern der Gesamtanteil dieser Zusätze im Enderzeugnis folgende Mengen nicht überschreitet:

  • 0,2 % bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von höchstens 28 %
  • 0,3 % bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von mehr als 28 %
  • darin darf der in P2O5 ausgedrückte Gesamtgehalt an Triphosphaten und an linearen Polyphosphaten in ultrahocherhitzten Erzeugnissen 0,1 % nicht überschreiten
  • darin darf der in P2O5 ausgedrückte Gesamtgehalt an hinzugefügtem Phosphat bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von höchstens 28 % 0,1 % und bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von mehr als 28 % 0,15 % nicht überschreiten.