2.1.3.5 alkoholhaltige Füllungen
Bei gefüllten Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons) mit alkoholhaltiger Füllung, in deren handelsüblichen Bezeichnung und bildlichen Darstellung auf Edelbrände und Fruchtsaftliköre, z.B. Weinbrand, Rum, Cherry-Brandy Likör oder Marillenlikör hingewiesen wird, muss die verwendete Spirituose den Bestimmungen des Codexkapitels B 23 "Spirituosen" entsprechen.
So gefüllte Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons) enthalten zum Zeitpunkt ihrer Herstellung mindestens 10 vol% Alkohol in der Füllung.
Gefüllte Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons), die in Formen angeboten werden, die üblicherweise für Erzeugnisse mit alkoholhaltiger Füllung verwendet werden (z.B. Bohnen, Weichseln, Fläschchen), jedoch vornehmlich für den Genuss durch Kinder bestimmt sind, enthalten keinen Alkohol und werden nicht als Likörbonbons oder gleichsinnig bezeichnet.