A.7.3 Bezeichnung der Teilstücke
Folgende gewerbsübliche Teilstücke von Hühnern werden in Verkehr gebracht:
- „Halbe Hühner";
- „Vorderes Viertel" mit Flügel;
- „Vorderes Viertel" ohne Flügel;
- „Hinteres Viertel" mit Keule: Trennungsschnitt zwischen Vorder- und Hinterviertel in der Schenkelbeuge;
- „Hühnerkeule": Ober- und Unterkeule ohne Fuß und ohne Rückenteil; Trennungsschnitt im Hüftgelenk;
- "Hühnerbrust": mit Haut und Knochen, ohne Flügel; Trennungsschnitt entlang des Brustmuskels;
- "Hühnerfilet" ("Hühnerschnitzel"): Brust ohne Haut und ohne Knochen, beide Hälften oder einzeln;
- "Hühnerleber";
- "Hühnerjunges/Hühnerklein“: Rücken, Kragen (Hals), Herz, geputzter Muskelmagen, Keulenstücke und Flügel mit oder ohne Spitzen; Teile von "Hühnerjungem/Hühnerklein" werden auch gesondert verkauft.
Bei Feststellung von Abweichungen im Hinblick auf die Schnittführung werden 3 weitere Teilstücke untersucht. Weiterführende Links