Diese zusätzlichen Kriterien umfassen z. B.

  • die in Anhang 3 angeführten Parameter
  • die in Anhang 5 angeführten mikroskopischen Untersuchungen
  • andere Parameter, die nicht in der TWV oder in diesem Kapitel aufgelistet sind
  • Parameter, die im Rahmen der Analytik (z. B. unter den Untersuchungsergebnissen bei Multimethoden) auffällig werden

    Bei geringfügigen Beanstandungen , ist in der Begutachtung zusätzlich sinngemäß anzufügen "Zur Aufrechterhaltung der Eignung des Wassers als Trinkwasser sind Maßnahmen erforderlich."

    Erforderlichenfalls sind angemessene Fristen vom Berechtigten vorzuschlagen. Auf eventuell erforderliche Nutzungsbeschränkungen und notwendige Kontrollen ist hinzuweisen.

    Bei gravierenden Beanstandungen ist zu prüfen, ob eine Beurteilung gemäß 8.3.2 erforderlich ist.