Führt der Lokalaugenschein der Wasserversorgungsanlage zu keinen Beanstandungen und sind die Anforderungen der TWV sowie dieses Kapitels eingehalten, so ist in der Begutachtung sinngemäß festzuhalten, dass

  • im Rahmen des durchgeführten Lokalaugenscheins aus wasserhygienischer Sicht grobsinnlich keine Mängel am Zustand der Wasserversorgungsanlage festgestellt wurden, die eine Eignung des Wassers als Trinkwasser ausschließen.
  • im Rahmen des Untersuchungsumfangs das Wasser den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.

Darüber hinaus kann in der Begutachtung zusätzlich auch die Wortfolge „zur Verwendung als Trinkwasser geeignet" angeführt werden.