Nicht unterscheidbare Zutaten werden zum selben Zeitpunkt nicht in biologischer und konventioneller Qualität gelagert und eingesetzt, außer es erfolgt eine räumliche Trennung von Lagerung und Aufbereitung.

Sofern eine Auslobung gemäß Abs. 4.2.4 c) ii) erfolgt, ist die gleichzeitige Verwendung von nicht unterscheidbaren Zutaten aus biologischer und konventioneller Produktion erlaubt.