Neben den in der Extraktionslösungsmittelverordnung5 und in der EG-Zusatzstoffverordnung6 genannten Stoffen können als Lösungsmittel, Extraktionsmittel, Destillationsmittel, Trägerstoffe etc. für Aromen – unter Beachtung der übrigen Codexkapitel – alle geeigneten Lebensmittel – auch in Mischungen – verwendet werden, wie z. B. Wasser, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Edelbrände, Frucht- und Gemüsesäfte, Speisefette und Speiseöle, Speisesalz, Zucker und Zuckerarten, Mehle und Stärken, Essig.

5 Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Extraktionslösungsmittelverordnung), BGBl. Nr. 642/1995 idgF.

6 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.