Hinsichtlich der Beschränkungen der Verwendung bestimmter Ausgangsmaterialen sind die Bestimmungen des Anhang IV der EG-Aromenverordnung1 anzuwenden: Teil A: Ausgangsstoffe, die nicht zur Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen. Teil B: Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden. Neben den in Anhang IV/Teil A angeführten Ausgangsstoffen werden die nachfolgend angeführten Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen zur Herstellung von Aromen nicht verwendet:

Nom. LatDeutscher NameVerbotene Teile
Anemone hepatica L Leberblümchen Kraut
Atropa belladonna L. Tollkirsche ganze Pflanze
Bryonia alba L. Zaunrübe (Wilder Kürbis) Wurzeln
Chenopodium ambrosioides L. Wurmkraut (mexikanisches
Traubenkraut)
Kraut
Convallaria majalis L. Maiglöckchen ganze Pflanze
Daphne mezereum L. Seidelbast ganze Pflanze
Dryopteris filix mas L. Schott Wurmfarn Wurzeln
Heliotropium europium L. Sonnenwende ganze Pflanze
Piscidia erythrina Löfl. Fischrinde Wurzeln

1 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.