Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angibt, dass das Kontrollsystem in der gegenständlichen Filiale grundsätzlich wirkungsvoll sei, was daran erkennbar sei, dass Kontrollgänge ordnungsgemäß stattgefunden hätten und ein entsprechender Auftrag an den Kältetechniker erteilt worden sei, so reichten diese Maßnahmen ganz offensichtlich nicht aus, um – wie im Gegenstand –

zu verhindern, dass sämtliche Waren in der Kühlvitrine der Feinkost stark erhöhte Temperaturen aufwiesen (Kerntemperaturen von bis zu 30 °C), diese Waren dennoch in den defekten Kühlvitrinen verblieben und den Kunden zum Kauf angeboten wurden. Das Vorbringen, dass die darüber hinausgehenden erforderlichen Maßnahmen ausnahmsweise aufgrund einer Verkettung einer Reihe von äußerst ungünstigen Umständen nicht zeitgerecht ergriffen worden seien (Personalmangel aufgrund von Urlauben und Krankenständen), ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzutun. So ist das bloße Verständigen eines Kältetechnikers, nachdem bereits morgens erhöhte Temperaturen in der Käsetheke festgestellt wurden, keinesfalls ausreichend, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu verhindern, indem im Gegenstand – offenbar über Stunden unbemerkt – sämtliche Kühlvitrinen der Feinkost defekt waren, die augenscheinlich genussuntauglichen Waren dennoch in den Kühlvitrinen verblieben und zum Verkauf angeboten wurden. (LVwG NÖ vom 31.01.2022, S-1466/001-2021)