Bei Anhang II, Kapitel I, Ziffer 2 lit. b der Lebensmittelhygieneverordnung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Pflicht vorzusorgen, dass die Waren nicht durch äußere Einwirkung nachteilig beeinflusst werden, setzt die Vorhersehbarkeit des nachteiligen Einflusses voraus. Eine abstrakte Gefährdung von Lebensmitteln durch Leuchtstoffröhren (ohne Berstschutz) ist nicht offenkundig.

Anhang II, Kapitel I, Ziffer 1 der Lebensmittelhygieneverordnung stellt aber nicht darauf ab, dass Betriebsstätten nur während der Zubereitung von Lebensmitteln sauber sein müssen. Vielmehr sind sämtliche Betriebsstätten der Lebensmittelkette ständig sauber zu halten. Es ist auch offenkundig, dass benutzte Schuhe und Gebrauchsgegenstände ohne klare räumliche Trennung zur Lebensmittelverarbeitung nicht mit einem sauberen Zustand in Einklang gebracht werden können.

Dass im vorliegenden Fall der Schutz vor Kontaminationen nicht ausreichend sichergestellt war, ergibt sich aus der nicht bestrittenen Feststellung, dass das Fenster eines ebenerdigen Zubereitungsraums für Lebensmittel im Mai unbeaufsichtigt ohne Insektengitter geöffnet war, sodass eine direkte Verbindung des Luftraums des Innenbereichs mit der Außenluft bestand hat und somit Schädlinge in den Reinbereich gelangen konnten (vgl VwGH 14.06.2012, 2011/10/0096). Die abstrakte Gefährdung von Lebensmitteln ist in diesem Fall offenkundig.

Voraussetzung für eine Bestrafung nach Anhang II, Kapitel I, Ziffer 2 lit. c der Lebensmittelhygieneverordnung ist, dass die Lebensmittelhygiene nicht gewährleistet ist. Das bloße (formale) Fehlen eines (schriftlichen) Schädlingsbekämpfungsplans alleine stellt noch keine Gefahr für die Lebensmittelhygiene dar. Vielmehr müssen tatsächliche Missstände auftreten, die zumindest zu einer abstrakten Gefährdung führen; etwa, wenn Schädlinge nicht am Eindringen in die Betriebsräume gehindert werden (dafür wird der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ohnehin bestraft) oder, wenn bereist eingedrungene Schädlinge nicht bekämpft werden.

Nach Anhang II, Kapitel II, Ziffer 1 lit. f der Lebensmittelhygieneverordnung sind Flächen in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.

Aus dem Umstand, dass der Tisch aus Holz war, schließt die belangte Behörde, dass er nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren gewesen wäre. Ein solcher Schluss läuft auf ein absolutes Verbot von Holz in Lebensmittelbetrieben hinaus, was der Lebensmittelhygieneverordnung nicht unterstellt werden kann.

Nach Anhang II, Kapitel VIII, Ziffer 1 der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen. Grundsätzlich ist eine nach der jeweiligen Situation geeignete Arbeitskleidung zu tragen (vgl auch VwGH 14.09.2004, 2001/10/0066).

Nach Anhang II, Kapitel V, Ziffer 1 lit. c der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen  Lebensmittel in Berührung kommen, so gebaut, beschaffen und instandgehalten sein, dass sie gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden können. Dies bedingt nicht, dass eine Geschirrspülmaschine vorhanden sein muss.

Sofern die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt hat, dass es Stand der Technik sei, einen Geschirrspüler zu verwenden, ist festzuhalten, dass Anhang II, Kapitel V, Ziffer 1 lit. c der Lebensmittelhygieneverordnung nicht den Stand der Technik fordert. (LVwG Tirol vom 21.06.22, LVwG 2021/44/1202-5)