1.4.2 Verfälschung
Als verfälscht ist zu beurteilen:
- Essig, der weniger als 5 g Gesamtsäure bzw. Weinessig, der weniger als 6 g Gesamtsäure (berechnet als Essigsäure) pro 100 ml enthält (Untersuchungstoleranz 0,2 %);
- Gärungsessig, dessen Essigsäure nicht durch doppelte Fermentation hergestellt worden ist;
- Wein- und Obstweinessig ohne weitere Zusätze, dem Stoffe zur Extrakt- und Aschegehaltserhöhung zugesetzt wurden;
- als Gärungsessig bezeichneter Essig, der Säureessig enthält;
- Gärungsessig, der den in Abs. 1.2.1 genannten chemischen Anforderungen nicht entspricht;
- Weinessig, der den in Abs. 1.2.2 genannten chemischen Anforderungen nicht entspricht;
- Obstweinessig, der den in Abs. 1.2.3 genannten chemischen Anforderungen nicht entspricht;
- aus nicht dem Abs. 1.1.1.2, lit. e) entsprechenden Weingeist hergestellter Essig;
- Essigsäure und Säureessig, die den in Abs. 1.2.4 genannten chemischen Anforderungen nicht entsprechen.