Als verfälscht ist zu beurteilen:

  1. Essig, der weniger als 5 g Gesamtsäure bzw. Weinessig, der weniger als 6 g Gesamtsäure (berechnet als Essigsäure) pro 100 ml enthält (Untersuchungstoleranz 0,2 %);
  2. Gärungsessig, dessen Essigsäure nicht durch doppelte Fermentation hergestellt worden ist;
  3. Wein- und Obstweinessig ohne weitere Zusätze, dem Stoffe zur Extrakt- und Aschegehaltserhöhung zugesetzt wurden;
  4. als Gärungsessig bezeichneter Essig, der Säureessig enthält;
  5. Gärungsessig, der den in Abs. 1.2.1 genannten chemischen Anforderungen nicht entspricht;
  6. Weinessig, der den in Abs. 1.2.2 genannten chemischen Anforderungen nicht entspricht;
  7. Obstweinessig, der den in Abs. 1.2.3 genannten chemischen Anforderungen nicht entspricht;
  8. aus nicht dem Abs. 1.1.1.2, lit. e) entsprechenden Weingeist hergestellter Essig;
  9. Essigsäure und Säureessig, die den in Abs. 1.2.4 genannten chemischen Anforderungen nicht entsprechen.