In der Bezeichnung kosmetischer Mittel, die nicht der Definition „Naturkosmetik“ entsprechen, aber Naturstoffe enthalten, kann auf die Verwendung von Naturstoffen (wie „mit natürlichem Lindenblütenextrakt“) hingewiesen werden.

Die Kennzeichnung von Bestandteilen aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft wie die Bezeichnung „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „aus ökologischem Anbau“ oder die Abkürzungen „Bio“ oder „Öko“ oder gleichsinnig, sollen in der Bestandteilliste im Zusammenhang mit dem Bestandteil in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben erfolgen.

Insbesondere isolierte Angaben aus „biologischer Landwirtschaft“, „aus ökologischen/biologischer Anbau“, „Bio“ oder „Öko“ in der Bezeichnung des Produktes oder im selben Sichtfeld wie diese Bezeichnung können zur Irreführung beitragen. Bei solchen Angaben muss sichergestellt sein, dass sich eine Angabe „Bio“ oder „Öko“ oder gleichsinnig lediglich auf einen Bestandteil bezieht und nicht ein Irreführender Eindruck in Bezug auf das Endprodukt als Bioprodukt entsteht.

Produkte, die einzelne Bestandteile aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft enthalten, sind nicht per se Naturkosmetika im Sinne dieses Abschnittes.