5.1.3.7 Schokolade, Kakao-, Magerkakao-, Kaffee-, Mocca-, Malz-, Honig-, Vanillejoghurt und -joghurt mild, -sauermilch, -buttermilch und ähnliche Produkte mit geschmacksgebenden Zugaben
Diese Erzeugnisse werden unter Verwendung der der Bezeichnung entsprechenden Bestandteile hergestellt. Die geschmacksgebenden Zutaten sind derart zu bemessen, dass deren Geschmack im Milchmischerzeugnis deutlich erkennbar ist. Bei Malz-, Honigjoghurt und -joghurt mild, -sauermilch, -buttermilch usw. erfolgt die Süßung ausschließlich durch Malz bzw. Honig.
Die Verwendung von Stabilisatoren, Verdickungsmitteln, Farbstoffen – mit Ausnahme der Färbung von Vanilleprodukten mit Beta-Carotin – Konservierungsmitteln, Aromastoffen und Lebensmitteln mit verdickender Wirkung, wie Stärke und Gelatine, ist unzulässig. Ausgenommen sind Substanzen, die über entsprechende Zubereitungen gem. Abs. 10 in das Milchmischerzeugnis gelangen.