2.3 Besondere Bezeichnungsrichtlinien
Streichfette (Margarineerzeugnisse), deren Fettansatz ausschließlich aus dem Ausgangsmaterial einer Pflanzenart oder der Mischung mehrerer Pflanzenarten stammt, können mit einem Hinweis auf „Pflanzen.....“ (z. B. Pflanzenmargarine) in Verkehr gebracht werden. Eine Toleranz für tierische Fette von 2 % wird von der EU-Verordnung 1308/2013 eingeräumt.
Als Milchmargarine kann eine Margarine bezeichnet werden, zu deren Herstellung mindestens 5 % Milch (Vollmilch), Magermilch oder geeignete Milchprodukte, bezogen auf das Gesamtgewicht, verwendet werden.
Als Delikatessmargarine kann eine Milchmargarine bezeichnet werden, deren Fettansatz ausschließlich pflanzlichen Ursprungs ist.
Die Auslobung „vegan“ für rein pflanzliche Streichfette ist zulässig. Verweise auf „Butter“ oder andere ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/20138 (wie z. B. „vegane Butter“, „schmeckt wie Butter“, „buttrig“) sind nicht erlaubt. Dies gilt auch für phonetische Abwandlungen.
8„Milch“ sowie sämtliche in Anhang VII Teil III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Bezeichnungen