1.13 Vorgekochte Teigwaren (Instantteigwaren)
Es handelt sich um vorgedämpfte (vorverkleisterte) und danach getrocknete Teigwaren, die mit heißem Wasser übergossen nach kurzer Abstehzeit bereit zum Verzehr sind. Die Bezeichnung gemäß Abs. 1.3 ist durch eine beschreibende Zusatzformulierung (z. B. „ohne Vorkochen“) zu ergänzen.